Beschreibung

Ab dem 30.06.2022 besteht für viele in das Handelsregister eingetragene Unternehmen die Pflicht, sich ins Transparenzregister einzutragen. Dies betrifft Geschäftsführer von gängigen Gesellschaftsformen wie GmbH, UG, Co. KG, gemeinnützige Gesellschaften und Holdingstrukturen. Sie sind dazu verpflichtet, die Gesellschafter oder andere an der Gesellschaft beteiligte Personen in das Transparenzregister einzutragen.

Kernpunkte des Transparenzregisters
Bis zum 30.06.2022 müssen alle Kapitalgesellschaften, insbesondere GmbH, UG, GmbH / UG Holdingstrukturen, gemeinnützige gGmbH oder gUG sowie haftungsübernehmende GmbH oder UG Komplementärgesellschaften von GmbH oder UG & Co. KG, ins Transparenzregister eingetragen werden. Eingetragen werden die „wirtschaftlich Beteiligten“, darunter Gesellschafter mit einem Anteil von mehr als 25 % oder entsprechenden Stimmrechten. Es können auch stille Gesellschafter oder Treugeber sein.

Die Eintragung ins Transparenzregister ist kostenlos, jedoch fällt eine jährliche Gebühr für die verpflichtende Nutzung an. Bei Nichterfüllung droht ein Bußgeld. Mit uns können Sie die Meldung zum Transparenzregister schnell und rechtssicher durchführen.

Ab dem 30.06.2022 müssen auch Genossenschaften und Partnerschaftsgesellschaften eingetragen werden.